Anwaltsgebühren / Gerichtskosten
Zu Recht interessieren Sie sich dafür, mit welchen Kosten Sie rechnen müssen, wenn Sie einen Anwalt um Auskunft bitten oder mit Ihrer Vertretung beauftragen. Schließlich erkundigen Sie sich auch nach dem Preis, wenn Sie z.B. einen Handwerker beauftragen.
Weit verbreitet ist die Vorstellung, es sei immer eine teure Angelegenheit, einen Anwalt zu beauftragen und der Anwalt könne willkürlich ein (möglicherweise unerwartet hohes) Honorar für seine Arbeit verlangen. Vielfach besteht auch der Irrtum, der Anwalt werde nach der Anzahl geschriebener Briefe oder Schriftsätze an das Gericht oder auch nach Stundenlohn oder mit einem Erfolgshonorar bezahlt. Das ist nicht richtig.
Stattdessen sind die Gebühren der Anwälte gesetzlich festgelegt, seit 01.07.04 in dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Nur für Mandate, die bis zum 30.06.04 begannen, gilt noch die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO).
Anstelle einer Abrechnung nach dem RVG besteht die Möglichkeit, für Beratungen oder anwaltliche Tätigkeiten ein Stundenhonorar, ein Pauschalhonorar oder ein Erfolgshonorar zu vereinbaren, das für den einzelnen Fall ausgehandelt und in einer schriftlichen Vereinbarung festgelegt werden muss. Falls nichts anderes vereinbart wird, gelten die Regelungen des RVG.
Wir möchten ihnen im Folgenden einen kurzen Überblick über die wichtigsten Gebiete der Rechtsanwaltsgebühren geben.
- Kosten einer Erstberatung
- Weitere gerichtliche oder außergerichtliche Tätigkeiten des Anwalts
- Gerichtskosten
- Was zahlt die Rechtsschutzversicherung?
- Wann zahlt der Gegner meinen Anwalt?
- Scheidung mit nur einem Anwalt?
- Beratungshilfe und Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe.
Sie werden bei einem seriösen Anwalt immer in der Erstberatung über die anfallenden Kosten aufgeklärt. Wenn Sie trotzdem noch Fragen haben, dann fragen Sie einfach nach. Wenn frühzeitig besprochen wird, mit welchen Gebühren zu rechnen ist, dann kann es gar nicht erst zu Missverständnissen oder Irrtümern kommen.
1.) Kosten einer Erstberatung für Verbraucher (natürliche Person für private Zwecke)
Für eine erste Beratung oder eine Auskunft, auf die keine weitere Tätigkeit des Anwalts erfolgt, darf maximal ein Betrag von 190 € zzgl. Mehrwertsteuer berechnet werden, egal wie hoch der Gegenstandswert und wie kompliziert die Sache ist – falls nicht ausdrücklich ein anderes Honorar vereinbart wurde. Sofern der Anwalt eine schriftliche Stellungnahme oder ein Gutachten erstellt, kann für eine Erstberatung ein Betrag bis zu 250 € zzgl. Mehrwertsteuer berechnet werden. Für denjenigen, der sich erst einmal einen Überblick über die Rechtsaussichten seiner Sache verschaffen möchte, sind also die Kosten überschaubar.
Wichtig: Auch telefonische Auskünfte oder Fragen per E-Mail können eine Erstberatung sein, schließlich profitieren Sie auch hier vom Wissen und der Zeit des Anwalts.
2.) Weitere gerichtliche oder außergerichtliche Tätigkeiten des Anwalts
Die gesetzlichen Gebühren richten sich in den meisten Fällen nach einem so genannten Gegenstandswert bzw. Streitwert. Die Höhe des Streitwerts bestimmt dann die Höhe der Gebühr. Wenn ein bestimmter Betrag eingeklagt wird, ist z.B. dieser Betrag als Gegenstandswert anzusetzen. Möchte man also z.B. einen Erbteil von 40.000 € geltend machen, ist 40.000 € der einzusetzende Streitwert. Geht es dagegen um ein Auto, das 5.000 € wert ist, beträgt der Streitwert 5.000 €. In Familiensachen geht es oft nicht um Dinge, die einen Wert haben. Welchen Wert hat ein regelmäßiges Umgangsrecht mit dem Kind? Oder die Scheidung?
Viele Leute würden sagen „unbezahlbar“, da aber jeder sich genau diese Rechte leisten können soll, gibt es gewisse Regeln, mit denen der Gegenstandswert in diesen Angelegenheiten festgesetzt wird.
Übersicht zu Gegenstandswerten im Familienrecht:
Unterhalt:
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Jahresbetrag der geforderten Summe zzgl. etwaiger Rückstände |
Scheidung:
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Das dreifache Monatsnettoeinkommen beider Parteien, mindestens 3.000 €, zzgl. Zuschlag bei vorhandenem Vermögen
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Elterliche Sorge/
Umgangsrecht:
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20 % als Folgesache einer Scheidung, 4.000 € bei selbständigem Verfahren; bei einstweiliger Anordnung: 2.000 €.
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Versorgungsausgleich:
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10% des dreifachen Netto-Einkommens der Eheleute pro Anrecht. Bei 5 Anwartschaften also 50 % des dreifachen Netto-Einkommens, mindestens 1.000 € |
Ehewohnung:
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bis 4.000 €
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Vaterschaftsanfechtung/
Feststellung:
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2.000 €
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Für die Abrechnung des Anwalts wird also zunächst der Streitwert ermittelt und dann eine so genannte „einfache Gebühr“ aus der Gebührentabelle abgelesen. Diese Gebühr beträgt z.B.
bei einem Streitwert bis zu
500 €
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49,00 €
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1.000 €
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88,00 €
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1.500 €
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127,00 €
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2.000 €
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166,00 €
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3.000 €
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222,00 €
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…..
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6.000 €
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390,00 €
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….
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16.000 €
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718,00 €
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…
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30.000 €
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955,00 €
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Hinzu kommen noch die gesetzliche Mehrwertsteuer (19 %) und eine Porto- und Telefonpauschale (i.H.v. 20 € ).
Je nach dem, welcher Auftrag erteilt wurde, erhält der Anwalt eine oder mehrere Gebühren nach dieser Tabelle. Die Einzelheiten sind im RVG festgelegt. Für eine außergerichtliche Vertretung erhält der Anwalt die einfache Gebühr 0,5 - 2,5 mal (je nach Umfang, Schwierigkeit, usw.). Bei einem durchschnittlichen Fall (weder besonderer Umfang noch besondere Schwierigkeiten) berechnet der Anwalt üblicherweise die durchschnittliche Gebühr von 1,3 der einfachen Gebühr. Das wäre bei einem Streitwert von 6.000 € ein Betrag von (390,00 € x 1,3) 507,00 € zzgl. Telekommunikationspauschale und Mehrwertsteuer.
Beispiel:
Die Mutter eines Kindes lässt sich vom Anwalt außergerichtlich vertreten, um Unterhalt zu fordern. Der Anwalt berät die Mutter, berechnet den Unterhalt und fordert schließlich den Kindesvater auf, einen monatlichen Unterhalt von 241 € zu zahlen.
Streitwert: 12 x 241 € = 2.892€
Bei einem „durchschnittlichen Fall“ wird wie folgt abgerechnet:
einfache Gebühr aus Streitwert 2.894 € x 1,3 Geschäftsgebühr =288,60€
Porto- und Telefonpauschale 20,00 €
zzgl. 19 % Mehrwertsteuer 58,63 €
gesamt 367,23 €
Kommt es zu einer außergerichtlichen Einigung, kommt eine 1,5-fache Gebühr hinzu. Bei einem gerichtlichen Verfahren fällt eine 2,5-fache Gebühr (1,3 für das Verfahren allgemein und 1,2 für den Verhandlungstermin) an. Hinzukommen kann auch hier z.B. eine 1,0-Gebühr im Fall einer Einigung vor Gericht. Wird zunächst außergerichtlich und dann vor Gericht gestritten, fallen sowohl außergerichtliche als auch gerichtliche Gebühren an. Die Gebühren, die vorgerichtlich anfallen, werden allerdings teilweise auf die Gebühren, die im Gerichtsverfahren entstehen, angerechnet.
Beispiel:
Wenn sich im oben genannten Fall Frau und Mann mit Hilfe des Anwalts – also außergerichtlich – darüber einig werden, dass der Mann nur 100 € bezahlt, dafür aber die Kindergartenkosten in Höhe von 150 € monatlich voll übernimmt, entsteht für den Anwalt also zusätzlich eine 1,5-fache Einigungsgebühr.
1,3 Geschäftsgebühr aus 2.894 € 288,60 €
1,5 Einigungsgebühr aus 2.894 € 333,00 €
Post- und Telekommunikationspauschale 20,00 €
19% Mehrwertsteuer 121,90 €
Gesamt 763,50 €
Etwas komplizierter ist die Berechnung der Anwaltsgebühren im Fall einer Scheidung. Der Streitwert ist hier abhängig vom Einkommen der Eheleute, vom Vermögen, der Anzahl der Kinder. Als groben Anhaltspunkt kann man zur Bestimmung des Streitwerts das dreifache Monats-Nettoeinkommen beider Eheleute einsetzen und 5% des Vermögens der Eheleute (nach Abzug von Freibeträgen: 15.000 € pro Ehegatte und 7500 € pro Kind) hinzuaddieren. Bitte beachten Sie, dass diese Art zu rechnen nur eine Orientierung ermöglicht, da es im Einzelnen auch Sonderregelungen geben kann.
3.) Gerichtskosten
Die Gerichtskosten werden ähnlich berechnet wie die Anwaltskosten. Zunächst wird der Streitwert/Gegenstandswert ermittelt und sodann aus einer Tabelle der Wert einer einfachen Gerichtsgebühr abgelesen. Die Gerichtsgebühren sind niedriger als die Anwaltsgebühren.
Bsp:
500 €
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38,00 €
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1.000 €
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58,00 €
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1.500 €
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78,00 €
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2.000 €
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98,00 €
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3.000 €
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119,00 €
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…..
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6.000 €
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182,00 €
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….
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16.000 €
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324,00 €
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…
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30.000 €
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449,00 €
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Je nachdem, um welche Art von Verfahren es sich handelt, wird die einfache Gebühr multipliziert. Meistens werden in Familien- oder Erbsachen eine 2,0 Gebühr oder eine 3,0 Gebühr (je nachdem, um welches Verfahren es sich handelt) abgerechnet. In Verfahren zur einstweiligen Anordnung liegen die Gebühren meist darunter.
4.) Wann bezahlt die Rechtschutzversicherung?
Ob Ihre Rechtschutzversicherung die Kosten für den Anwalt oder einen Prozess übernimmt, hängt davon ab, um welches Rechtsgebiet es sich handelt, bei welcher Versicherung Sie sind und welchen Tarif Sie dort abgeschlossen haben.
Viele Rechtsschutzversicherungen übernehmen in Familien- und Erbsachen nur einen Teil der Kosten und oft auch nur eine Erstberatung. Weitergehende Kosten müssen Sie dann selbst tragen, falls nicht die Erstattung durch einen Gegner in Betracht kommt. Erkundigen Sie sich also am besten vor der Auftragserteilung und schon vor der Erstberatung bei Ihrer Rechtschutzversicherung, ob und in welchem Umfang sie die Kosten für die Anwaltstätigkeiten erstattet.
Sofern die Rechtschutzversicherung die Kosten übernimmt, bringen Sie bitte die Daten ihrer Versicherung mit zur Beratung.
5.) Wann bezahlt der Gegner meinen Anwalt?
Wer einen Prozess gewinnt, muss in vielen Fällen am Ende keine Anwalts- oder Gerichtskosten zahlen, weil der Gegner ihm die angefallenen Kosten zu erstatten hat. In anderen Fällen entscheidet das Gericht, dass eine Aufteilung der Kosten nach %-Sätzen erfolgt (sog. Quotelung). Das bedeutet zum Beispiel, dass der Kläger 30 % der Kosten tragen muss und der Beklagte 70 %.
In Familiensachen gilt eine Besonderheit: Meist werden die Kosten „gegeneinander aufgehoben“. Das heißt, dass jede Partei seine eigenen Anwaltskosten trägt und die Hälfte der Gerichtskosten. Auch im Verfahren zur elterlichen Sorge und zum Umgangsrecht werden die Kosten (einschließlich etwaiger Kosten für Sachverständigengutachten) grundsätzlich so verteilt. Also selbst dann, wenn man sein Anliegen (z.B. eine vorgeschlagene Umgangsregelung) erfolgreich durchsetzen konnte, hat man in diesem Verfahren seine eigenen Anwaltskosten und die hälftigen Gerichts- und Sachverständigenkosten zu tragen.
6.) Scheidung mit nur einem Anwalt?
Die verbreitete Vorstellung, dass sich beide Eheleute gemeinsam von einem einzigen Anwalt vertreten lassen könnten, hängt damit zusammen, dass im Scheidungsverfahren nur für denjenigen zwingend ein Anwalt erforderlich ist, der den Scheidungsantrag einreicht. Ohne Anwalt kann man keinen wirksamen Scheidungsantrag stellen. Der andere Ehepartner muss sich dagegen nicht unbedingt ebenfalls durch einen Anwalt vertreten lassen, vor allem dann nicht, wenn er der Scheidung zustimmt. Der Ehepartner ohne Anwalt kann aber im Scheidungsverfahren dann keine so genannten Prozesshandlungen vornehmen, z.B. keine Anträge (z.B. auf Unterhalt, Sorgerecht oder Zugewinnausgleich) stellen oder nicht auf Rechtsmittel verzichten. Vor allem kann er keinen eigenen Scheidungsantrag stellen, was aber aus rechtlich-taktischen Gründen sehr wichtig sein kann.
Bitte beachten Sie aber folgendes: Ein Rechtsanwalt kann grundsätzlich nur einen von beiden Ehegatten vertreten und darf auch nicht beide beraten. Das gilt – entgegen weit verbreitetem Irrtum – auch dann, wenn die Eheleute sich vollkommen einig sind. Ein Anwalt, der beide Eheleute berät und erklärt, sie könnten sich mit ihm allein scheiden lassen, ist nicht nur unseriös, sondern kann sich unter Umständen sogar wegen eines so genannten Parteiverrates strafbar machen. Es muss immer festgelegt sein, wen von beiden Eheleuten der Anwalt vertritt, denn nur dessen Interessen kann der Anwalt vertreten. Das schließt aber nicht aus, dass der Mandant seinen Ehepartner zu einer Besprechung zum Anwalt mitbringt, gerade wenn sich beide eigentlich einig sind. Der Anwalt kann dann z.B. nach den erarbeiteten Zielvorstellungen beider Eheleute eine Trennungsfolgenvereinbarung entwerfen, die dann notariell beurkundet werden kann.
Problematisch für den anderen Ehegatten, der nicht durch den Anwalt vertreten wird, ist, dass dieser keine rechtliche Beratung hat. Oft weiß ja der Betroffene oder die Betroffene gar nicht, welche Rechte ihr/ihm zustehen oder mit welchen Forderungen der Gegenseite er/sie rechnen muss.
Deshalb muss man eigentlich jedem, der an einem Scheidungsverfahren beteiligt ist, empfehlen, dass er sich zumindest einmal grundsätzlich über seine Rechte und Pflichten bei einem Anwalt beraten lässt, z.B. in einer Erstberatung. Der- oder diejenige kann dann immer noch entscheiden, ob er den Anwalt auch mit seiner Vertretung in einem Scheidungsverfahren beauftragen will oder darauf verzichtet, weil schon der andere Ehepartner einen Anwalt mit einem Scheidungsantrag beauftragt hat.
Wenn nur einer einen Anwalt beauftragt und der andere sich nicht anwaltlich vertreten lässt, dann fallen die Anwaltskosten natürlich nur auf einer Seite an. Die Gerichtskosten werden ohnehin geteilt. Es besteht die Möglichkeit, dass die Eheleute untereinander vereinbaren, sich die Kosten dieses einen Rechtsanwalts untereinander aufzuteilen. Eine solche Vereinbarung, mit der man Kosten sparen kann, sollte schriftlich festgelegt werden. Die Vereinbarung ändert nichts daran, dass der Anwalt immer nur einen der beiden Eheleute vertreten/beraten kann.
7.) Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe
Wenn Sie selbst über kein oder nur ein sehr geringes Einkommen verfügen und auch keine Rechtsschutzversicherung für Ihre Anwaltskosten aufkommt, dann gibt es für viele Rechtsgebiete die Möglichkeit, Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe in Anspruch zu nehmen. Der Staat übernimmt also unter Umständen Ihre Rechtsanwaltskosten und sonstigen Verfahrensgebühren, wenn und so lange Sie selbst nicht in der Lage sind, diese Gebühren zu tragen.
Beratungshilfe wird für außergerichtliche Tätigkeiten des Anwalts gewährt. Für mehr Infos siehe unter a).
Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe betrifft die Kosten, die für den eigenen Anwalt und das Gericht bei einem Gerichtsverfahren anfallen. Verfahrens- und Prozesskostenhilfe sind übrigens das gleiche. Im Familienrecht spricht man aber nicht von „Prozessen“, sondern von „Verfahren“, und deshalb heißt dann auch die Prozesskostenhilfe Verfahrenskostenhilfe.
a) Beratungshilfe
Falls es in Ihrer Angelegenheit noch nicht zu einem Gerichtsverfahren gekommen ist, sondern Sie eine Beratung oder anwaltlichen Beistand benötigen, können Sie schon vorher prüfen lassen, ob die Voraussetzungen für Beratungshilfe bei Ihnen vorliegen. Gehen Sie hierzu einfach zum Amtsgericht an Ihrem Wohnort und beantragen Sie, dass man Ihnen für die Rechtssache einen Beratungshilfeschein ausstellt. Sie müssen dort dann Nachweise über Ihr Einkommen und über Ihre Ausgaben (z.B. Wohnkosten, Schulden etc.) vorlegen. Wenn Sie diesen Beratungshilfeschein Ihrer Rechtsanwältin vorlegen, wird sie von Ihnen für die Beratung nur noch den Eigenanteil von 15 € erheben und ansonsten ihre außergerichtlichen Gebühren mit der Staatskasse abrechnen.
Wichtig: Sie bekommen keine Beratungshilfe, wenn Sie Vermögen haben, z.B. eine Kapitallebensversicherung, einen Bausparvertrag oder ähnliches.
Antragsformulare und weitere Informationen finden Sie unter Downloads.
b) Prozesskostenhilfe und Verfahrenskostenhilfe
Auch für die Prozesskostenhilfe muss ein Antrag bei Gericht gestellt werden. Den Antrag wird in der Regel Ihr Anwalt einreichen, Sie selbst müssen aber die notwendigen Formulare ausfüllen und auch entsprechende Nachweise über Ihr Einkommen vorlegen.
Das Gericht prüft dann, ob Sie einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben. Grundsätzlich gibt es drei Möglichkeiten, wie das Gericht entscheidet:
- Das Gericht lehnt ab, und Sie müssen dann alle Kosten selbst tragen
- Das Gericht gewährt Ihnen Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung
- Das Gericht gewährt Ihnen Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung
Ordnet das Gericht Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung an, so hat es errechnet, dass Ihnen im Monat ein gewisser Betrag „übrig“ bleibt und zur Verfügung steht, mit dem Sie sich an den Prozesskosten beteiligen können. Sie müssen dann Raten an das Gericht bezahlen, um die Prozesskosten abzubezahlen. Das entspricht dann in etwa einem zinslosen Kredit aus der Staatskasse für die Verfahrenskosten.
Wenn nicht gleich zu Beginn eine Ratenzahlung angeordnet wurde, kann das Gericht auch noch nachträglich (bis zu 4 Jahren nach Abschluss des Verfahrens) eine solche Ratenzahlung anordnen, wenn sich herausstellt, dass sich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse verbessert haben.
Durch die Prozesskostenhilfe werden aber nur die Gerichtskosten und die Gebühren des eigenen Anwalts abgedeckt. Bitte beachten Sie: Auch der Prozesskostenhilfeberechtigte muss die Gebühren des gegnerischen Anwalts bezahlen, wenn er den Prozess verliert. Wer z.B. 10.000 € Zugewinnausgleich einklagt und vom Gericht am Ende nur 2.000 € zugesprochen bekommt, hat grundsätzlich 80 % der gesamten Verfahrenskosten zu tragen, denn die Kosten werden in dem Verhältnis aufgeteilt, wie man gewinnt oder verliert. Auch wenn dem Kläger in diesem Fall Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, muss er am Ende einen Teil der gegnerischen Anwaltskosten erstatten.
Wer Prozesskostenhilfe erhält, muss auf jeden Fall in den folgenden vier Jahren jede Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, aber auch jeden Umzug dem Gericht anzeigen. Verstößt der Berechtigte gegen diese Auflagen, kann die Prozesskostenhilfe auch nachträglich aufgehoben werden. Dann muss man nachträglich die Kosten vollständig übernehmen.
Bitte beachten Sie vor allem, dass der Anwalt im Rahmen von Prozesskostenhilfe in der Regel weniger Honorar bekommt, als wenn keine Prozesskostenhilfe gewährt wird. Wird die Prozesskostenhilfe widerrufen, kann der Anwalt die Gebühren verlangen, die er normalerweise erhalten würde, also einen höheren Betrag.
Antragsformulare und weitere Informationen finden Sie unter Downloads.