Vier Fakten zur Erbschaftsteuer 

Grundsätzlich erhebt der Staat zur Verwirklichung der sozialen Gerechtigkeit eine Erbschaftssteuer. Viele Leute befürchten, dass ihre Erben hierdurch übermäßig belastet werden. Tatsächlich ist es aber so, dass in den meisten Fällen keine Erbschaftssteuer fällig wird, weil die Erbschaft innerhalb der geltenden Freibeträge liegt.  

 

1. Liegt der Erbanteil unterhalb der so genannten Freibetragsgrenze, muss der Erbe gar keine Steuer bezahlen.  

Beispiel: Der Verstorbene hat ein Vermögen von 800.000 €. Er vererbt davon die Hälfte an seine Frau und je ein Viertel an seine zwei Kinder.

Es muss keine Erbschaftssteuer bezahlt werden. Die Frau kann bis zu 500.000 € und die Kinder können jeweils bis zu 400.000 € steuerfrei erben. Alle drei liegen mit ihrem Anteil unter der Freibetragsgrenze.

 

2. Die Freibeträge fallen bei jeder Erbschaft neu an.  

Ein Kind kann also z.B. sowohl vom Vater als auch von der Mutter je 400.000 € steuerfrei erben.  

 

3. Schenkungen der letzten 10 Jahre verringern den Freibetrag.  

Beispiel: Der Verstorbene hat seiner Tochter sieben Jahre vor seinem Tod 300.000 € für einen Hauskauf geschenkt.

Der Freibetrag beträgt 400.000 € Hier hat die Tochter bereits 300.000 € in den letzten 10 Jahren erhalten. Im Todesfall kann sie nur noch 100.000 € steuerfrei erben.

 

4. Erst wenn die Freibetragsgrenze überschritten wird, wird für den überschreitenden Betrag eine Steuer fällig. Die Höhe der Steuer richtet sich nach dem Wert des Erbanteils (abzüglich des Freibetrages) und nach der Erbschaftssteuerklasse.

 

Beispiel: Die Verstorbene hat ein Vermögen von 600.000 € Ihr Ehemann wird Alleinerbe.

Der Freibetrag beträgt 500.000 €. Es müssen also nur 100.000 € versteuert werden. Ehepartner haben die Erbschaftssteuerklasse I. Bei einem Nachlasswert von 100.000 € wird mit 11 % versteuert. Es fallen 11.000 € Erbschaftssteuer an.

Tipp: Durch eine richtige Testamentsgestaltung kann Erbschaftssteuer gespart werden!

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass diese Erklärung, sowie die Übersichten auf der Rückseite nur eine Ersteinschätzung ermöglichen. Abweichungen aufgrund der Anwendbarkeit von Sonderregelungen sind möglich. Viele Regeln sind auch zu kompliziert, um sie kurz auf einer Seite darzustellen. Außerdem können Maßnahmen, mit denen man Steuern spart, ungewollte Folgen in anderen erbrechtlichen Bereichen haben.

Tipp: Sparen Sie nicht bei der Rechtsberatung, wenn Sie Erbschaftssteuer sparen wollen!

 

 

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