Testament

Testament: Braucht man das überhaupt?

 

Wenn jemand stirbt, der kein Testament hinterlässt, dann tritt die „gesetzliche Erbfolge“ nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ein. Wer Erbe wird und wie der Nachlass unter den Beteiligten aufgeteilt wird, hängt nach dem Gesetz von den persönlichen Lebensverhältnissen des Verstorbenen ab, also davon, ob er Kinder hat, ob er verheiratet ist, ob er einen Ehevertrag geschlossen hat und wer von seinen Verwandten noch lebt.

 

Die meisten Menschen kennen sich mit den gesetzlichen Regeln der Erbfolgen nicht genau aus. Viele haben leider auch falsche Vorstellungen darüber, was nach ihrem Tod mit ihrem Nachlass passiert.

Wer verheiratet ist und keine Kinder hat, denkt meist, nach seinem Tod wäre der Ehepartner  nach dem Gesetz Alleinerbe. Das trifft aber nicht zu, wenn die Eltern des Verstorbenen noch leben, denn in einem solchen Fall gehören auch die Eltern zu den gesetzlichen Erben.

 

Wer mit einem Partner unverheiratet zusammenlebt, muss sich darüber im Klaren sein, dass dieser Partner nach dem Gesetz keinen Erbanspruch hat, auch wenn es gemeinsame Kinder gibt und man schon Jahrzehnte zusammengelebt hat. Wer seinen Partner nicht heiraten, aber ihn für den Todesfall absichern will, der muss eine Versicherung abschließen oder ein Testament machen.

 

In einer Patchwork-Familie kommt man meistens nicht ohne Testament aus. Wenn Herr Müller und Frau Fischer heiraten und jeder von ihnen ein Kind in die Ehe mitbringt, dann müssen sie folgendes bedenken: Von Stiefeltern erbt man nach dem Gesetz nichts. Auch wenn Herr Müller das Kind der Frau Fischer  so gern hat wie sein eigenes und beide gleich behandeln will: Wenn er stirbt, ohne ein Testament gemacht zu haben, erbt das Stiefkind nichts von ihm.

 

Natürlich können sich  Patchwork-Eltern (= Eheleute mit Kindern aus verschiedenen Beziehungen) gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Sie sollten dann aber  unbedingt auch verbindlich regeln, wer erben soll, wenn der Längerlebende später stirbt. Wenn nämlich Frau Fischer das gesamte Vermögen des Herrn Müller erbt und später kein Testament hinterlässt, dann geht das Müller-Kind leer aus: Auch wenn das Erbvermögen ursprünglich aus der Müller-Familie stammen sollte, erbt das Müller-Kind von seiner Stiefmutter, der Frau Fischer, nach dem Gesetz nichts.

 

Wichtig: Wer einen Ausländer heiratet oder Vermögen im Ausland hat, sollte sich darüber informieren, wie es mit der Erbfolge im Todesfall aussehen würde.

 

Wenn man die gesetzliche Erbfolge genau kennt und nichts anderes für seinen Todesfall bestimmen will, dann braucht kein Testament. Wenn man dagegen die Dinge nach seinem Tod etwas anders regeln will, als das Gesetz es tut, dann muss man sich die Mühe machen, ein Testament aufzusetzen.

 

Wer will, kann seine Familie enterben, aber Achtung: Pflichtteil

 

In Deutschland gibt es kein garantiertes Erbrecht. Wer will, der kann sein gesamtes Vermögen einem  Freund oder dem Kinderschutzbund hinterlassen. Er kann in einem Testament auch nur seine liebsten Verwandten zu Erben einsetzen und die restliche Familie übergehen.

Den nächsten Angehörigen und auch dem Ehepartner ist jedoch der Pflichtteil sicher: Sie erhalten eine Mindestentschädigung aus dem Vermögen des Erblassers, nämlich grundsätzlich die Hälfte dessen, was sie ohne Testament  nach dem Gesetz geerbt hätten.

 

Wenn Witwe A zwei Kinder hat und eins davon zum Alleinerben einsetzt, weil dieses Kind sich besonders um sie gekümmert hat, dann gilt z.B. folgendes:

Nach dem Gesetz wären eigentlich beide Kinder je zur Hälfte Erben der Witwe A geworden. Durch das  Testament ist ein Kind enterbt, kann aber eine Pflichtteilszahlung verlangen im Höhe von 25 % des Nachlasswertes, nämlich die Hälfte von einem hälftigen Erbteil.

 

Hat man schon zu Lebzeiten von den Eltern etwas geschenkt bekommen, dann muss man sich das unter Umständen auch auf einen Pflichtteil anrechnen lassen. Hat der Verstorbene vor seinem Tod schon etwas verschenkt, dann kann der Pflichtteilsberechtigte auch in gewissem Umfang verlangen, dass  auch das verschenkte Vermögen bei der Berechnung des Pflichtteils noch mitberücksichtigt wird. Je länger die Schenkung zurückliegt, umso geringer wirkt sie sich allerdings bei der Pflichtteilsergänzung noch aus.

 

Testament: Die Form ist wichtig

 

Nach dem Gesetz gibt es verschiedene Möglichkeiten, ein wirksames Testament aufzusetzen.

Ein handschriftliches Testament ist nicht weniger wirksam als ein notarielles Testament. Das gilt allerdings nur, wenn es eigenhändig geschrieben und unterschrieben wurde. Wer sein Testament mit der Schreibmaschine oder mit dem PC tippt, begeht einen schweren Fehler: Ein solches Testament ist ungültig, auch wenn es persönlich unterschrieben wurde. Das Gesetz schreibt vor, dass ein eigenhändiges Testament von Anfang bis Ende handgeschrieben sein muss, weil man die Echtheit an der Handschrift besser überprüfen kann und ein getipptes Testament leichter gefälscht werden könnte.

 

Wenn man ein selbstgeschriebenes Testament auf mehreren Blättern niederschreibt, dann sollte man die Seiten durchnummerieren und jede einzelne Seite mit vollem Namen unterschreiben und mit dem Datum versehen. Dann lässt sich im Ernstfall auch feststellen, ob das geschriebene Testament vollständig ist.

 

Wichtig: Ein neueres Testament ersetzt das ältere. Wenn mehrere Testamente eines Verstorbenen auftauchen, die sich widersprechen, dann gilt das, was er zuletzt niedergeschrieben hat. Wer sein Testament ändert, sollte besonders sorgfältig vorgehen: Will er nur einzelne Anordnungen neu treffen, dann muss klargestellt werden, inwieweit die früheren Anordnungen aufgehoben werden oder noch weiter gelten sollen. Sonst kann es später zu Streitigkeiten unter den Erben kommen. Besser ist es meist, das ältere Testament insgesamt aufzuheben und ein komplettes neues Testament zu schreiben.

 

Testament: Unbedingt sicher aufbewahren

 

Wer nach dem Tod einer Person dessen Testament findet, ist nach dem Gesetz verpflichtet, das Testament beim Nachlassgericht abzuliefern. Ein Testament sollte sorgfältig aufbewahrt werden, damit es zu gegebener Zeit auch gefunden wird. Wer verhindern will, das missgünstige Kinder oder Personen, denen der Inhalt des Testamentes nicht gefällt, das Testament verschwinden lassen oder gar fälschen, der kann das Testament beim Amtsgericht oder beim Notar gegen Gebühr hinterlegen.

Seit 2012 gibt es in Deutschland auch ein zentrales Testamentsregister: Bei der Bundesnotarkammer werden notariell verfasste oder bei Gericht hinterlegte Testamente erfasst. Damit ist sichergestellt, dass solche Testamente im Sterbefall auch aufgefunden werden. Allerdings schließt das nicht aus, dass eventuell noch ein privatschriftliches Testament mit neuerem Datum auftauchen könnte, denn privat verfasste Testamente, die nicht beim Notar oder Gericht hinterlegt sind, können auch nicht in dem Testamentsregister erfasst werden.

 

Testament: „Das muss ich auch irgendwann mal machen“

 

Niemand befasst sich gern mit dem Tod und schon gar nicht mit dem eigenen. Je älter man wird, desto öfter denkt man zwar mal daran, dass das Leben zu Ende gehen könnte und man vorher noch etwas in einem Testament regeln sollte. Es ist jedoch nicht so einfach, sich darüber klar zu werden, wem man was vererben will und wie man das zu Papier bringen könnte.

Es macht Mühe, sich zu informieren, einen Anwalt oder Notar zur Beratung aufzusuchen,und es kostet auch noch Geld. Viele wissen nicht, dass eine Erstberatung beim Anwalt gar nicht so teuer ist und höchstens 190,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer kosten darf. Wer einen Testamentsentwurf benötigt, kann sich einfach erkundigen, was der in seinem Fall kostet.

 

Völlig falsch ist es, das Thema Testament vor sich herzuschieben. Wenn jemand tödlich verunglückt oder durch Krankheit testierunfähig wird, dann ist es zu spät. Dann haben oft die Angehörigen Probleme oder Streitereien, weil die notwendigen Regelungen nicht getroffen wurden.

 

Es kommt zwar gelegentlich vor, dass ein Testament missverständlich ist und dass trotz Testament Probleme auftauchen. Noch häufiger gibt es aber Probleme, weil überhaupt kein Testament existiert. Das kann z.B. zur Folge haben, dass der überlebende Ehepartner oder die eigenen Kinder des Verstorbenen jemanden als Erben ausbezahlen müssen, der es vielleicht nicht verdient hat. Langwierigen Streit möchte man seinen Erben eigentlich meist ersparen.

 

Wer nicht sicher ist, ob er ein Testament benötigt, sollte sich im Zweifelsfall unbedingt fachkundigen Rat bei einem auf Erbrecht spezialisierten Anwalt einholen.

Guter Rat muss nicht teuer sein. Und ganz nebenbei: Ein Beratungstermin beim Anwalt ist meist nicht so unangenehm wie ein Zahnarztbesuch…..

 

 

                                               Rechtsanwältin Ursula Schröder-Heim

                                               Fachanwältin für Erbrecht

                                               Fachanwältin für Familienrecht

 

                                               Großherzog-Friedrich-Str. 62

                                               77694 Kehl

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