Reform des Unterhaltsrechts zum 01.01.2008

Zum 01.01.08 ist die Reform des Unterhaltsrechts nun endlich in Kraft getreten. Die Änderungen können im Wesentlichen wie folgt zusammen gefasst werden:

1. Förderung des Kindeswohls:

Künftig stehen minderjährige Kinder in der Rangfolge an erster Stelle. Bisher musste sich das unterhaltsberechtigte minderjährige Kind den ersten Rang mit geschiedenen und aktuellen Ehegatten teilen, d.h., das zur Verfügung stehende unterhaltsrelevante Einkommen wurde auf die minderjährigen Kinder und Ehegatten verteilt.

Nach der Unterhaltsrechtsreform gehen die minderjährigen Kinder vor, d.h., wenn das unterhaltsrelevante Einkommen zur Befriedigung aller Unterhaltsansprüche nicht ausreicht, so werden zunächst die Unterhaltsansprüche der minderjährigen Kinder bedient. 

In zweiter Stufe folgen gleichrangig der erste und der zweite Ehegatte, der Kinder zu betreuen hat, aber auch die nicht verheiratete Mutter bzw. der nicht verheiratete Vater. 

Erst danach folgen geschiedene Ehegatten und Ehegatten, die keine Kinder betreuen. 

2. Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung

Aufgrund der stark verbesserten Betreuungssituation, aber auch, weil es heute zunehmend üblich ist, die Berufstätigkeit durch eine Familienpause nur zu unterbrechen und sie später in Teil- oder Vollzeit wieder aufzunehmen, soll vom kinderbetreuenden Elternteil ein baldiger Wiedereinstieg in den Beruf erwartet werden, allerdings unter zwei Voraussetzungen: 

  • Soweit die Belange des Kindes nicht entgegen stehen
  • Soweit mangelnde Kinderbetreuungsmöglichkeiten nicht entgegen stehen

Z.B. galt bisher pauschal, dass die kinderbetreuende Ehefrau erst einer Erwerbstätigkeit (wieder) nachgehen muss, wenn das jüngste Kind in die 3. Schulklasse kommt. In Zukunft aber soll es nach der Reform auf jeden Einzelfall ankommen. Vor allem sollen die konkreten Kinderbetreuungsmöglichkeiten im Einzelfall geprüft werden (z.B. Besuch einer Kindertagesstätte oder Betreuung durch Großeltern). 

In Zukunft wird der Wiedereinstieg in den Beruf nach Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes erwartet. 

3. Vereinfachung des Unterhaltsrechts

Alle unter 1 und 2 aufgeführten Änderungen sollen das Unterhaltsrecht vereinfachen und Gerichte, Anwälte und Behörden entlasten. Ob dies gelingt, bleibt abzuwarten. 

Hinweis

Sind Sie in Ihrer Situation von der Reform betroffen und erhoffen sich Erleichterung oder befürchten eine Verschlechterung, so fragen Sie sich sicherlich, ob das neue Recht für Sie gelten kann oder muss.

Zunächst kommt es natürlich darauf an, ob über den Unterhalt schon rechtskräftig entschieden, ein vollstreckbarer Titel errichtet oder eine Unterhaltsvereinbarung getroffen wurde. Wird ein Titel nach dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes errichtet, so gilt selbstverständlich das neue Recht. Wurde der Titel vor dem Inkrafttreten geschaffen, so sind Umstände, die vor diesem Tag entstanden und durch die Reform erheblich geworden sind, nur zu berücksichtigen, soweit eine wesentliche Änderung der Unterhaltsverpflichtung eintritt und die Änderung dem anderen Teil unter Berücksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar ist.

Über diese Voraussetzungen wird sicher viel gestritten werden. Eindeutig geregelt ist aber wenigstens, dass Unterhaltsleistungen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes fällig geworden sind, unberührt bleiben.  

 

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