Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung

Jeder Mensch, egal welchen Alters, kann durch Erkrankung oder Unfall in die Lage kommen, hilflos zu sein und selbst keine Entscheidungen mehr treffen zu können. Viele Menschen fragen sich, welche Möglichkeiten sie haben hierfür Vorzusorgen.  

Rechtlich gesehen, gibt es drei wichtige Instrumente der Vorsorge:

  • die Vorsorgevollmacht 
  • die Betreuungsverfügung

     und

  • die Patientenverfügung 

 

Vorsorgevollmacht

Mit der Vorsorgevollmacht ernennen Sie eine Person zu Ihrem Vertreter, wenn Sie selbst Ihre Angelegenheiten nicht mehr regeln können: Diese bevollmächtigte Person kann dann für Sie entscheiden, in welcher Pflegeeinrichtung Sie untergebracht werden, welche Verträge gekündigt werden müssen, wie Ihre Konten verwaltet werden. Sie darf auch Ihre Post öffnen usw.  

Welche Tätigkeiten die bevollmächtigte Person übernehmen soll, kann jeder selbst bestimmen. Die Aufgaben können einer Person allein übertragen werden oder mehreren gemeinsam. Man kann auch verschiedene Personen mit den verschiedenen Aufgaben beauftragen (z.B. Franz trifft Entscheidungen zur Pflege, Sandra verwaltet das Geld,…).  

Eine Vorsorgevollmacht kann schriftlich, auch durch Ausfüllen von vorbereiteten Formularen, verfasst werden. Eine notarielle Beurkundung ist nur ausnahmsweise nötig, z.B. wenn der Bevollmächtigte auch zum Verkauf von Grundstücken oder Handlungen innerhalb eines Unternehmens befugt sein soll. Auch eine Beglaubigung der Unterschrift ist nicht notwendig.  

Das Risiko einer Vorsorgevollmacht liegt darin, dass der Bevollmächtigte sie natürlich auch missbrauchen kann, z.B. indem er sich an den Konten für eigene Zwecke bedient. Eine Kontrolle des Bevollmächtigten findet normalerweise nicht statt. Die bevollmächtigte Person sollte daher sehr sorgsam ausgewählt werden. Wenn Sie eine Kontrolle oder Überwachung des Bevollmächtigten wünschen, raten wir Ihnen sich hierzu beraten zu lassen. Es ist möglich, hierzu vertragliche Regelungen zu schaffen.   

Entgegen einem weitverbreiteten Irrglauben sind Ehepartner nicht automatisch gegenseitig befugt, für den jeweils anderen Partner Verträge zu schließen oder über Heilbehandlungen zu entscheiden. Auch der Ehepartner braucht hierfür eine Vorsorgevollmacht.  

Eltern dürfen als gesetzliche Vertreter ihrer (minderjährigen) Kinder sämtliche Entscheidungen für diese zu treffen. Sobald die Kinder das 18. Lebensjahr erreicht haben, gilt das nicht mehr. Es wird eine Vorsorgevollmacht bzw. Patientenverfügung benötigt. Ebenso können auch die Kinder ihre Eltern nur mit einer Vorsorgevollmacht vertreten.  

Gesetzliche Betreuung

Eine (gesetzliche) Betreuung wird vom Gericht angeordnet, sobald eine Person nicht mehr in der Lage ist, ihre Geschäfte selbst zu führen und wenn die Person keine Vorsorgevollmacht erstellt hat. Einen Antrag auf Betreuung können Ärzte, Soziale Dienste, Bekannte oder Verwandte veranlassen. Eine Betreuung kann dabei auch nur für Teilbereiche angeordnet werden (z.B. ärztliche Sorge, Vermögenssorge…). Zum Betreuer wird entweder eine Person aus dem Verwandten- oder Bekanntenkreis des Betreuten ernannt oder ein so genannter Berufsbetreuer. Berufsbetreuer erhalten eine finanzielle Aufwandsentschädigung. Die Entschädigung erfolgt pauschal, unabhängig davon, wie viel (oder wenig) sich der Berufsbetreuer in den Angelegenheiten des Betroffenen engagiert. Zwar muss der Berufsbetreuer Abrechnungen vorlegen und eine Kontrolle durch die Gerichte ist möglich, dies findet aber in der Praxis nur in begrenztem Maßstab statt. Um vor einer Betreuung durch Fremde zu schützen enthalten viele Vorsorgevollmachten eine so genannte Betreuungsverfügung, in der ein „Wunschbetreuer“ benannt werden kann. 

Patientenverfügung 

Mit einer Patientenverfügung kann geregelt werden, welche ärztlichen Untersuchungen, Behandlungen oder Eingriffe man selbst wünscht oder ablehnt, falls man nicht mehr in der Lage ist, selbst eine Entscheidung zu treffen, weil man z.B. im Koma liegt, an starker Demenz leidet o.ä. Bei der Patientenverfügung liegt der Schwerpunkt darauf, welche lebensverlängernden Maßnahmen in einer Situation gewünscht sind, in der der Tod unmittelbar bevor steht. Möchten Sie möglichst lange mit Maschinen am Leben gehalten werden oder keinerlei lebensverlängernden Maßnahmen?  Um für die behandelnden Ärzte eine klare Situation zu schaffen, wird empfohlen, einen solchen Willen schriftlich festzuhalten. Wichtig ist, dass die Patientenverfügung konkret die Krankheitssituation und die Behandlungsart beschreibt.  

Lassen Sie sich für die Erstellung einer Patientenverfügung ausreichend Zeit. Lassen Sie sich außerdem am besten von einem Arzt und von einer rechtskundigen Person beraten.

 

Was wir für Sie tun können: 

Gerne beraten wir Sie zu den Themen Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung. Auf Wunsch erstellen wir Ihnen eine maßgeschneiderte Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung. Wir überprüfen aber auch, ob Ihre bereits ausgefüllte Vollmachten und Verfügungen zu Ihrer Situation passen und Ihre Wünsche richtig umsetzen.

Machen Sie einen Termin und besuchen Sie uns in unserer Kanzlei in Kehl.